Verkehrsregelnverordnung

Quelle: admin.ch

Gültig abTextFundstelleKommentar
01.01.2014Abschnitt 2: Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder.Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt(Art. 41 SVG)Heisst: Oldtimer Autos und Motorräder mit 1. Inverkehrssetzung vor 1970 dürfen ohne Tagfahrlicht fahren.