Sicherheitsgurten – Tragobligatorium
Quelle: BFU
Gültig ab | Kommentar | Fundstelle |
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01.01.1976 bis 05.10.1977 | Tragobligatorium auf Vordersitzen von Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen | Art. 8 SVG Art. 23 Abs. 3bis BAV Art. 3a VRV BGE 103 IV 192 |
01.07.1981 (nicht mehr in Kraft) | Tragobligatorium auf Vordersitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und Kleinbussen | Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG Art. 3a VRV |
01.10.1994 | Tragobligatorium auf allen Sitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und Kleinbussen | Art. 3a VRV |
01.10.1994 | Pflicht zur Sicherung von Kleinkindern mit Kinderrückhaltevorrichtung auf Vordersitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und Kleinbussen | Art. 3a Abs. 3 VRV |
01.01.2002 | Pflicht zur Sicherung von Kindern auf allen Sitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und KleinbussenFür mittlere Sitzplätze können Beckengurten verwendet werden. | Art. 3a Abs. 1, 3 und 4 VRV |
01.03.2006 | Ausdehnung des Tragobligatoriums auf alle Fahrzeuge, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind; insbesondere auch auf Passagiere in Gesellschaftswagen; Reduktion des Ausnahmekatalogs | Art. 3a VRV |
01.04.2010 | Ausdehnung des Kindersitzobligatoriums auf Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind (auf Plätzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten; Ausnahmeregelung bei Beckengurten, Gesellschaftswagen und speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen), sowie Pflicht des Fahrzeugführers, Kinder bis 12 Jahre korrekt zu sichern | Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV |
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