Sicherheitsgurten – Tragobligatorium

Quelle: BFU

Gültig abKommentarFundstelle
01.01.1976
bis
05.10.1977
Tragobligatorium auf Vordersitzen von Personenwagen, Lieferwagen und KleinbussenArt. 8 SVG
Art. 23 Abs. 3bis BAV
Art. 3a VRV
BGE 103 IV 192
01.07.1981 (nicht mehr in Kraft)Tragobligatorium auf Vordersitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und
Kleinbussen
Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG
Art. 3a VRV
01.10.1994Tragobligatorium auf allen Sitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten Sattelschleppern und
Kleinbussen
Art. 3a VRV
01.10.1994Pflicht zur Sicherung von Kleinkindern mit Kinderrückhaltevorrichtung auf Vordersitzen von Personenwagen, Lieferwagen,
leichten Sattelschleppern und Kleinbussen
Art. 3a Abs. 3 VRV
01.01.2002Pflicht zur Sicherung von Kindern auf allen Sitzen von Personenwagen, Lieferwagen, leichten
Sattelschleppern und KleinbussenFür mittlere Sitzplätze können Beckengurten verwendet werden.
Art. 3a Abs. 1, 3 und 4 VRV
01.03.2006Ausdehnung des Tragobligatoriums auf alle Fahrzeuge, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind;
insbesondere auch auf Passagiere in Gesellschaftswagen; Reduktion des Ausnahmekatalogs
Art. 3a VRV
01.04.2010Ausdehnung des Kindersitzobligatoriums auf Kinder unter 12 Jahren, die kleiner als 150 cm sind (auf
Plätzen mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten; Ausnahmeregelung bei Beckengurten, Gesellschaftswagen und
speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen), sowie Pflicht des Fahrzeugführers, Kinder bis 12 Jahre
korrekt zu sichern
Art. 3a Abs. 1 und 4 VRV

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