Sicherheitsgurten – Pflicht zur Ausrüstung
Quelle: BFU
Gültig ab | Kommentar | Fundstelle |
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01.01.1971 | Pflicht zur Ausrüstung von Personenwagen auf Vordersitzen | Art. 8 SVG Art. 23 Abs. 3 BAV |
01.01.1976 | Pflicht zur Ausrüstung von Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen mit Dreipunktgurten auf Vordersitzen | Art. 23 Abs. 3bis BAV |
01.01.1980 | Pflicht zur Ausrüstung von leichten Sattelschleppern mit Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h mit Dreipunktgurten auf Vordersitzen Einbaupflicht auf Rücksitzen von Personenwagen Gemäss Übergangsregelung gelten diese Regelungen für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.1981 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden. | Art. 23 Abs. 3bis BAV |
01.10.1998 | Pflicht zur Ausrüstung mit Sicherheitsgurten von Motorwagen der Klassen M und N; die technischen Anforderungen richten sich neu nach der EU-Richtlinie 77/541. Einbaupflicht auf Rücksitzen von Lieferwagen sowie auf Sitzen von Lastwagen und Gesellschaftswagen | Art. 106 Abs. 1 VTS |
01.10.2005 | Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht von mehr als 0,25 t Für mittlere Sitzplätze können Beckengurten verwendet werden. | Art. 72 Abs. 3 VTS (in Kraft bis 01.03.06) Art. 158 Abs. 1 VTS |
01.03.2006 | Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Verankerungsanforderungen für Beckengurten von nach vorn gerichteten Sitzen entsprechen. | Art. 72 VTS |
01.03.2006 | Pflicht zur Ausrüstung mit Beckengurten für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein Übergangsregelung für Fahrzeuge, die vor dem 1.3.2006 bereits in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, bis 1.1.2010 | Art. 106 Abs. 2 und 3 VTS Art. 222g Abs. 1 VTS |
01.04.2010 | Vor 1.8.2012 erstmals zugelassene Schulbusse, d. h. Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht, müssen ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie nach ECE-Reglement Nr. 44/03 geprüfte Kinderrückhaltevorrichtungen. | Art. 123a Abs. 1 VTS Art. 222l Abs. 2 VTS |
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