Sicherheitsgurten – Pflicht zur Ausrüstung

Quelle: BFU

Gültig abKommentarFundstelle
01.01.1971Pflicht zur Ausrüstung von Personenwagen auf VordersitzenArt. 8 SVG
Art. 23 Abs. 3 BAV
01.01.1976Pflicht zur Ausrüstung von Personenwagen, Lieferwagen und Kleinbussen mit Dreipunktgurten auf VordersitzenArt. 23 Abs. 3bis BAV
01.01.1980Pflicht zur Ausrüstung von leichten Sattelschleppern mit Höchstgeschwindigkeit > 25 km/h mit Dreipunktgurten auf
Vordersitzen
Einbaupflicht auf Rücksitzen von Personenwagen
Gemäss Übergangsregelung gelten diese Regelungen für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.1981 eingeführt oder in der Schweiz
hergestellt werden.
Art. 23 Abs. 3bis BAV
01.10.1998Pflicht zur Ausrüstung mit Sicherheitsgurten von Motorwagen der Klassen M und N; die technischen Anforderungen richten
sich neu nach der EU-Richtlinie 77/541.
Einbaupflicht auf Rücksitzen von Lieferwagen sowie auf Sitzen von Lastwagen und Gesellschaftswagen
Art. 106 Abs. 1 VTS
01.10.2005Pflicht zur Ausrüstung von Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau und einem Gewicht von mehr als 0,25 t
Für mittlere Sitzplätze können Beckengurten verwendet werden.
Art. 72 Abs. 3 VTS
(in Kraft bis 01.03.06)
Art. 158 Abs. 1 VTS
01.03.2006Sicherheitsgurten von quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen müssen den Verankerungsanforderungen für
Beckengurten von nach vorn gerichteten Sitzen entsprechen.
Art. 72 VTS
01.03.2006Pflicht zur Ausrüstung mit Beckengurten für quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N
Für Kinder vorgesehene Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens mit Beckengurten ausgerüstet sein
Übergangsregelung für Fahrzeuge, die vor dem 1.3.2006 bereits in Verkehr gesetzt oder umgebaut worden sind, bis
1.1.2010
Art. 106 Abs. 2 und 3 VTS
Art. 222g Abs. 1 VTS
01.04.2010Vor 1.8.2012 erstmals zugelassene Schulbusse, d. h. Kleinbusse und Gesellschaftswagen mit reduzierten Platz- und
Innenraumabmessungen sowie reduziertem Personengewicht, müssen ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten wie
nach ECE-Reglement Nr. 44/03 geprüfte Kinderrückhaltevorrichtungen.
Art. 123a Abs. 1 VTS
Art. 222l Abs. 2 VTS

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