Ausrüstung – Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen
Quelle: BFU
Gültig ab | Kommentar | Fundstelle |
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01.01.1995 | Pflicht zur Mitführung eines Pannensignals u. a. für Motorwagen | Art. 36 Abs. 3 BAV Art. 23 VRV |
01.10.1998 | Pflicht zur Ausrüstung von Lastwagen mit zusätzlichen Rückspiegeln zur Reduzierung des toten Winkels | Art. 112 VTS |
01.01.2002 | Pflicht zur Ausrüstung mit Rückspiegel links und rechts von Motorfahrzeugen mit sichthemmender Ladung oder mit Anhänger | Art. 58 Abs. 5 VRV |
01.01.2003 | Pflicht zur Ausrüstung von schweren Transportmotorwagen mit Feuerlöschgeräten | Art. 114 Abs. 1 VTS |
01.01.2005 | Feuerlöscher-Nachrüstungspflicht für Lastwagen, die vor dem 1.4.2003 in Verkehr gesetzt worden sind | Art. 114 Abs. 2 VTS |
01.10.2005 | Pflicht zur Ausrüstung mit kräftigen Scheibenwischern (Definition von technischen Minimalanforderungen) | Art. 81 Abs. 1 und 2 VTS |
01.10.2005 | Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t und der Klasse N3 mit Frontrückspiegel rechts, mit grosswinkligem Aussenspiegel/Weitwinkelspiegel sowie auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel Anforderungen an Spiegel gemäss EU-RL 2003/97/EG oder ECE-Regl. Nr. 46 | Art. 112 Abs. 4 VTS |
01.07.2007 | Aufhebung der Bestimmungen über die Höhe von Werbetafeln auf Personenwagen | Art. 70 Abs. 2 und 3 VTS |
01.07.2007 | Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klassen N2 und N3 mit zusätzlichen Spiegeln; Anpassung an die Richtlinie 2003/97/EG bzw. die Änderungsrichtlinie 2005/27/EG | Art. 112 Abs. 4 VTS Art. 222j Abs. 9 VTS |
01.07.2008 | Pflicht zur Ausrüstung von neu in Verkehr gesetzten Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und ihrer Anhänger mit einer Heckmarkierungstafel gemäss ECEReglement Nr. 69 | Art. 68 Abs. 4 VTS |
01.07.2008 | Pflicht zur seitlichen Kenntlichmachung gewisser Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie O3 und O4 gemäss dem ECEReglement Nr. 48 | Art. 69 Abs. 2 VTS |
01.07.2008 | Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3 Meter vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, mit Seitenspiegeln, die eine Spiegelfläche von je 300 cm2 aufweisen müssen | Art. 112 Abs. 5 VTS |
31.03.2009 | Pflicht zur Ausrüstung von Lastwagen und schweren Sattelschleppern mit zusätzlichen Spiegeln bis spätestens 31.3.2009 (Weitwinkelspiegel, Anfahr- oder Rampenspiegel). Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2000 erstmals zugelassen wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen. | Art. 222k Abs. 4 VTS |
01.04.2010 | Umstrukturierung und Ergänzung des bisherigen Art. 112 Abs. 4 VTS betreffend obligatorische Spiegel bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3. Ausnahmeregelung betreffend Seitenblickspiegel für Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten | Art. 112 Abs. 4 und 4bis VTS Art. 112 Abs. 5 VTS |
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