Ausrüstung – Weitere Anforderungen und Zusatzausrüstungen

Quelle: BFU

Gültig abKommentarFundstelle
01.01.1995Pflicht zur Mitführung eines Pannensignals u. a. für MotorwagenArt. 36 Abs. 3 BAV
Art. 23 VRV
01.10.1998Pflicht zur Ausrüstung von Lastwagen mit zusätzlichen Rückspiegeln zur Reduzierung des toten Winkels Art. 112 VTS
01.01.2002Pflicht zur Ausrüstung mit Rückspiegel links und rechts von Motorfahrzeugen mit sichthemmender Ladung oder mit
Anhänger
Art. 58 Abs. 5 VRV
01.01.2003Pflicht zur Ausrüstung von schweren Transportmotorwagen mit Feuerlöschgeräten Art. 114 Abs. 1 VTS
01.01.2005Feuerlöscher-Nachrüstungspflicht für Lastwagen, die vor dem 1.4.2003 in Verkehr gesetzt worden sindArt. 114 Abs. 2 VTS
01.10.2005Pflicht zur Ausrüstung mit kräftigen Scheibenwischern (Definition von technischen Minimalanforderungen)Art. 81 Abs. 1 und 2 VTS
01.10.2005Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klasse N2 mit einem Gesamtgewicht über 7,5 t und der Klasse N3 mit
Frontrückspiegel rechts, mit grosswinkligem Aussenspiegel/Weitwinkelspiegel sowie auf der dem Lenkrad
gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel
Anforderungen an Spiegel gemäss EU-RL 2003/97/EG oder ECE-Regl. Nr. 46
Art. 112 Abs. 4 VTS
01.07.2007Aufhebung der Bestimmungen über die Höhe von Werbetafeln auf PersonenwagenArt. 70 Abs. 2 und
3 VTS
01.07.2007Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klassen N2 und N3 mit zusätzlichen Spiegeln; Anpassung an die Richtlinie
2003/97/EG bzw. die Änderungsrichtlinie 2005/27/EG
Art. 112 Abs. 4 VTS
Art. 222j Abs. 9 VTS
01.07.2008Pflicht zur Ausrüstung von neu in Verkehr gesetzten Motorwagen, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und ihrer Anhänger mit einer Heckmarkierungstafel gemäss ECEReglement
Nr. 69
Art. 68 Abs. 4 VTS
01.07.2008Pflicht zur seitlichen Kenntlichmachung gewisser Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie O3 und O4 gemäss dem ECEReglement
Nr. 48
Art. 69 Abs. 2 VTS
01.07.2008Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen, bei denen Fahrzeugteile, Arbeits- oder Zusatzgeräte nach vorne mehr als 3 Meter
vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen, mit Seitenspiegeln, die eine Spiegelfläche von je 300 cm2 aufweisen müssen
Art. 112 Abs. 5 VTS
31.03.2009Pflicht zur Ausrüstung von Lastwagen und schweren Sattelschleppern mit zusätzlichen Spiegeln bis spätestens 31.3.2009
(Weitwinkelspiegel, Anfahr- oder Rampenspiegel).
Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2000 erstmals zugelassen wurden, sind von dieser Regelung ausgenommen.
Art. 222k Abs. 4 VTS
01.04.2010Umstrukturierung und Ergänzung des bisherigen Art. 112 Abs. 4 VTS betreffend obligatorische Spiegel bei Fahrzeugen der
Klassen N2 und N3. Ausnahmeregelung betreffend Seitenblickspiegel für Fahrzeuge mit Schneeräumgeräten
Art. 112 Abs. 4 und 4bis VTS
Art. 112 Abs. 5 VTS

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