Ausrüstung – Beleuchtung

Quelle: BFU

Gültig abKommentarFundstelle
22.03.1994Zusätzliches hoch angeordnetes Bremslicht für Personenwagen erlaubtArt. 27 BAV
Weisung EVED vom
22.03.1994 (nicht mehr gültig)
01.10.1998Zulassung von je zwei zusätzlichen Bremslichtern und Richtungsblinkern an Fahrzeugen mit Höhe >2.50 mArt. 110 Abs. 1 lit. b VTS
01.10.2005Erlaubnis von zusätzlichen Einrichtungen: 2 Fernlichter, 2 Nebellichter, 2 Tagfahrlichter, 2 Markierlichter, 2 nicht dreieckige
Rückstrahler
Art. 110 Abs. 1 VTS
01.07.2007Aufhebung der Regelung betreffend Kurvenlichter; Verwendung von Nebellichtern und Nebelschlusslichtern nur dann, wenn
die Sicht witterungsbedingt weniger als 50 Meter beträgt
Art. 32 Abs. 1 und 2 VRV
01.07.2007Anpassung der allgemeinen Anforderungen an Lichter an die Richtlinie 93/92/EWGArt. 73 Abs. 3 VTS
01.07.2007Anpassung an das geänderte ECE-Reglement Nr. 48Art. 110 Abs. 1 lit. a und j VTS

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