Ausrüstung – Aufbau Innenraum

Quelle: BFU

Gültig abKommentarFundstelle
01.10.1978Pflicht zur Ausrüstung von leichten Motorwagen mit Verbundsicherheitsglas (gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1.10.1978
eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden)
Art. 23 Abs. 6 BAV
01.02.1994Pflicht zur Ausrüstung von neuen schweren Sachentransportfahrzeugen mit seitlicher Schutzvorrichtung
(gilt bei erstmaliger Zulassung von Lastwagen und bestimmten Sachentransportanhängern, die nach dem
1.10.1994 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden)
Art. 22 Abs. 7, Art. 66
Abs. 5 BAV
01.10.1995Strengere Anforderungen an gefährliche Teile wie Frontschutzbügel, Verzierungen usw. (Fussgängerschutz)Art. 104 VTS
01.10.1998Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klassen M und N mit hinterem UnterfahrschutzArt. 104 Abs. 4 VTS
01.10.1998Pflicht zur Ausrüstung mit Kopfstützen an vorderen äusseren Sitzen von Motorwagen der Klassen M1 und N1
Übergangsfrist bis 1.10.1999
Art. 106 Abs. 2 VTS
01.01.2001Verbot von übermässig ablenkenden Aufschriften und Bemalungen (auch Werbung) an FahrzeugenArt. 69 Abs. 1 VRV
01.01.2003Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Sanität, die mit Zweiklanghorn unterwegs sind, dürfen mit lumineszierender,
fluoreszierender oder retroreflektierender Farbe gekennzeichnet sein.
Art. 69 Abs. 3 VTS
01.08.2003Pflicht zur Ausrüstung von Lastwagen mit vorderem UnterfahrschutzArt. 104 VTS
01.10.2005Motorwagen und Anhänger (Ausnahme Fahrzeuge der Klasse M1 bis 3,5 t) dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder
weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse
aufweisen.
Art. 69 Abs. 2 VTS
01.10.2005Definition von technischen Anforderungen an Frontpartie bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem
Gesamtgewicht von höchstens 2,5 t
Anpassung an Vorschriften in EU-RL 2003/102/EG
Art. 104 VTS
01.03.2006Neue Definition der Anforderung an Längsbänke: beidseitiger Abschluss am Bankende ist erforderlich, keine
Zwischenlehnen mehr erlaubt
Art. 107 Abs. 1 VTS
01.03.2006Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klasse M1 mit Kopfstützen an den vorderen äusseren SitzenArt. 106 Abs. 4 VTS
01.07.2007Präzisierung, dass Wechselaufbauten als Fahrzeugteile gelten, und daraus folgende KonsequenzenArt. 66 Abs. 1 VTS
Art. 7 Abs. 1 VTS
Art. 34 Abs. 2bis VTS
Art. 38 Abs. 4 VTS
01.07.2007Ergänzung und Umnummerierung des bisherigen Art. 104 VTS infolge der neuen Anforderungen der EG betreffend Frontund
Seitenaufprall, Frontschutzsysteme sowie hinteren Unterfahrschutz
Art. 104–104c VTS
Art. 222j Abs. 6 und 7 VTS
Anhang 8 Ziff. 11 VTS
01.07.2007Keine Neuzulassung mehr von Längsbänken ab 1.1.2008 in gewissen Fahrzeugklassen (insbesondere
öffentliche Verkehrsmittel)
Art. 107 Abs. 1 und
1bis VTS
Art. 222j Abs. 8 VTS
01.07.2007Aufhebung der Bestimmung, dass bei Arbeitsanhängern mit einem Gesamtgewicht bis 3 t generell auf die Betriebsbremse
verzichtet werden kann
Art. 202 Abs. 3 VTS
Art. 222j VTS
01.07.2008Präzisierung der Bestimmung betreffend Betriebsbremse bei Anhängern (massgebendes Gewicht bei Sattel- und
Zentralachsenanhängern)
Art. 205 Abs. 3 VTS
01.04.2010Anpassungen der Anforderungen betreffend Frontpartie und Frontschutzsysteme von Fahrzeugen der Klasse M1 infolge der
neuen Vorgaben der EG
Art. 104a Abs. 1–3 VT

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