Ausrüstung – Aufbau Innenraum
Quelle: BFU
Gültig ab | Kommentar | Fundstelle |
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01.10.1978 | Pflicht zur Ausrüstung von leichten Motorwagen mit Verbundsicherheitsglas (gilt für Fahrzeuge, die nach dem 1.10.1978 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden) | Art. 23 Abs. 6 BAV |
01.02.1994 | Pflicht zur Ausrüstung von neuen schweren Sachentransportfahrzeugen mit seitlicher Schutzvorrichtung (gilt bei erstmaliger Zulassung von Lastwagen und bestimmten Sachentransportanhängern, die nach dem 1.10.1994 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden) | Art. 22 Abs. 7, Art. 66 Abs. 5 BAV |
01.10.1995 | Strengere Anforderungen an gefährliche Teile wie Frontschutzbügel, Verzierungen usw. (Fussgängerschutz) | Art. 104 VTS |
01.10.1998 | Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klassen M und N mit hinterem Unterfahrschutz | Art. 104 Abs. 4 VTS |
01.10.1998 | Pflicht zur Ausrüstung mit Kopfstützen an vorderen äusseren Sitzen von Motorwagen der Klassen M1 und N1 Übergangsfrist bis 1.10.1999 | Art. 106 Abs. 2 VTS |
01.01.2001 | Verbot von übermässig ablenkenden Aufschriften und Bemalungen (auch Werbung) an Fahrzeugen | Art. 69 Abs. 1 VRV |
01.01.2003 | Fahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Sanität, die mit Zweiklanghorn unterwegs sind, dürfen mit lumineszierender, fluoreszierender oder retroreflektierender Farbe gekennzeichnet sein. | Art. 69 Abs. 3 VTS |
01.08.2003 | Pflicht zur Ausrüstung von Lastwagen mit vorderem Unterfahrschutz | Art. 104 VTS |
01.10.2005 | Motorwagen und Anhänger (Ausnahme Fahrzeuge der Klasse M1 bis 3,5 t) dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse aufweisen. | Art. 69 Abs. 2 VTS |
01.10.2005 | Definition von technischen Anforderungen an Frontpartie bei Fahrzeugen der Klasse M1 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 2,5 t Anpassung an Vorschriften in EU-RL 2003/102/EG | Art. 104 VTS |
01.03.2006 | Neue Definition der Anforderung an Längsbänke: beidseitiger Abschluss am Bankende ist erforderlich, keine Zwischenlehnen mehr erlaubt | Art. 107 Abs. 1 VTS |
01.03.2006 | Pflicht zur Ausrüstung von Motorwagen der Klasse M1 mit Kopfstützen an den vorderen äusseren Sitzen | Art. 106 Abs. 4 VTS |
01.07.2007 | Präzisierung, dass Wechselaufbauten als Fahrzeugteile gelten, und daraus folgende Konsequenzen | Art. 66 Abs. 1 VTS Art. 7 Abs. 1 VTS Art. 34 Abs. 2bis VTS Art. 38 Abs. 4 VTS |
01.07.2007 | Ergänzung und Umnummerierung des bisherigen Art. 104 VTS infolge der neuen Anforderungen der EG betreffend Frontund Seitenaufprall, Frontschutzsysteme sowie hinteren Unterfahrschutz | Art. 104–104c VTS Art. 222j Abs. 6 und 7 VTS Anhang 8 Ziff. 11 VTS |
01.07.2007 | Keine Neuzulassung mehr von Längsbänken ab 1.1.2008 in gewissen Fahrzeugklassen (insbesondere öffentliche Verkehrsmittel) | Art. 107 Abs. 1 und 1bis VTS Art. 222j Abs. 8 VTS |
01.07.2007 | Aufhebung der Bestimmung, dass bei Arbeitsanhängern mit einem Gesamtgewicht bis 3 t generell auf die Betriebsbremse verzichtet werden kann | Art. 202 Abs. 3 VTS Art. 222j VTS |
01.07.2008 | Präzisierung der Bestimmung betreffend Betriebsbremse bei Anhängern (massgebendes Gewicht bei Sattel- und Zentralachsenanhängern) | Art. 205 Abs. 3 VTS |
01.04.2010 | Anpassungen der Anforderungen betreffend Frontpartie und Frontschutzsysteme von Fahrzeugen der Klasse M1 infolge der neuen Vorgaben der EG | Art. 104a Abs. 1–3 VT |
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